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Vorschriften & Verordnungen
Auszug aus DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
§3 Abs. 1 "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden."
§3 Abs. 2 "Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, hat er dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden."
§5 Abs. 1,2 "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Wichtig ist insbesondere der Hinweis, dass entsprechend dieser Anweisung darauf zu achten ist, dass bei der Prüfung die entsprechend geltenden technischen Regeln zu beachten sind. Außerdem wird noch darauf hingewiesen, dass auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen ist ".
Nach obiger Sachlage ist jede Gewerbetreibende/Firma zur Durchführung von Sicherheits- Überprüfungen an "ortsveränderlichen Betriebsmitteln" (während des Betriebes ortsveränderliche Geräte und Maschinen, mit denen elektrische Energie genutzt, umgewandelt und übertragen wird, ) gemäß BGV A3 (VDE 0701/0702) verpflichtet.
Alte Vorschriften
VBG4 - BGV A2 - BGV A3 - BGV A6 - BGV A7
Die Ordnungsnummer VBG4 ist ab 2001 weggefallen und durch die Bezeichnung BGV A3 ersetzt worden.
Die Ordnungsnummer BGV A2, die bislang der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (frühere VBG 4) zugeordnet wurde, wird ab 1.1.2005 der Vorschrift auf die Ordnungsnummer BGV A3 zugestellt.
Inhaltlich hat sie sich nicht geändert.
Ab dem 1. Februar 2005 sind die Verordnungen BGV A6 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit" und die BGV A7 „Betriebsärzte" außer Kraft getreten.
Geleitwort zur VDE-Auswahl zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (nach DGUV Vorschrift 3)
Zweck und Inhalt dieser Auswahl
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten liegen in der Verantwortung aller Betriebe. Hierbei werden die Verantwortlichen durch das Regelwerk der Unfallversicherungsträger und die relevanten Sicherheits- normen unterstützt.
Die DKE hat in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) die am häufigsten benötigten Sicherheitsnormen der Elektrotechnik in der VDE-Auswahl zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (nach DGUV Vorschrift 3) zusammengestellt (DIN-Normen mit VDE-Klassifikation, kurz: DIN-VDE-Normen).
Die ursprüngliche Berufsgenossenschaftliche Vorschrift VBG 4 wurde, ohne dass ihr Inhalt geändert wurde, in BGV A2 umbenannt und diese dann zum 01.01.2005 in BGV A3, da unter der Nummer BGV A2 eine andere Vorschrift herausgegeben wurde. Zum 01.05.2014 wurde diese wiederum ohne jede Änderung in DGUV Vorschrift 3 umbenannt. Entsprechend wandelte sich der Titel dieser VDE-Auswahl im Laufe der vergangenen Jahre.
Da jeder Betrieb eigene Besonderheiten seiner Tätigkeit aufweist, können auch einige Normen enthalten sein, die im speziellen Anwendungsfall nicht ständig benutzt werden. Die VDE-Auswahl kann jedoch gezielt um die für den speziellen Anwendungsfall zusätzlich benötigten DIN-Normen mit VDE-Klassifikation erweitert werden. Hierzu sprechen Sie bitte den Verlag bezüglich eines „VDE-Erweiterungsabonnements" an.
Quelle: https://www.vde-verlag.de/normen/dguv.pdf
Geltungsbereiche der Prüfplichten sowie UVV
BGV A3 Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik, gültig für den gesamten Gewerbebereich.
GUV 2.10 Gemeindeunfallversicherungsverband, gültig für den gesamten kommunalen Bereich.
VSG 1.4 Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, gültig für Land- und Forstwirtschaft sowie Garten- und Landschaftsbau.